Satzung des Königlichen Eupener Eifel Ardennen Vereins

 

Neu Veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt 2023

Durch die Generalversammlung vom 28. Januar 2023 wurde eine Vorstandsänderung vorgenommen.

 

1. NAME  UND UNTERNEHMENSNUMMER

 

Der Verein ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und trägt den Namen:

Königlicher Eupener Eifel Ardennen Verein VoG. (Abgekürzt: E.A.V.).

Die Verleihung des Titels "Königlich" wurde am 4. April 2009 auf der Akademischen Sitzung anlässlich des 50 jährigen Bestehens der Gesellschaft im Saale Bosten durch den Herrn Bürgermeister Dr. Elmar Keutgen überreicht. Von nun an darf sich der Verein: "Königlicher Eupener Eifel Ardennen Verein" nennen.

Unrenehmensnummer: 406514330

 

2. SITZ

 

Der Sitz des Vereins befindet sich innerhalb der Wallonischen Region. Er kann unter folgender E-mail Adresse angefragt werden:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder https://www.eifelverein-eupen.be

Der Sitz kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an jede Adresse innerhalb der Wallonischen Region verlegt werden.

 

3. ZWECK

 

Der Verein ist gemeinnützig. Er möchte Bewunderung, Begeisterung, Liebe erwecken, steigern und sichern für die herrlichen Wälder und das einzigartige, jedoch bedrohte Hochvenn, seines Gebietes und Zusammenfinden mit anderen Naturfreunden diesseits und jenseits der Grenzen zur gemeinsamen Erschließung, Verschönerung und Verteidigung solcher Naturgeschenke. Regelmäßige Wanderungen und geselliges Beisammensein.

Er bietet seinen Mitgliedern hierzu regelmäßig Wanderungen an.

 

4. DAUER

 

Der Verein ist gegründet für eine unbegrenzte Dauer. Er kann zu jeder Zeit bei einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder aufgelöst werden. 

 

5. MITGLIEDERZAHL

 

Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt, darf aber nicht weniger betragen als zwei.

 

6. MITGLIEDER UND BEITRAG

 

Der Verein besteht aus zahlenden, aktiven und Ehrenmitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des E.A.V. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Durch enge Verbundenheit mit dem deutschen Eifelverein steht den Mitgliedern des E.A.V. auch das Schrifttum dieses Vereins zum gleichen Preise zur Verfügung wie deren eigenen Mitgliedern.

 

Der Höchstbeitrag der Mitglieder beträgt: 60,00 €.

 

7. MITGLIEDERREGISTER

 

Am Vereinssitz führt der Vorstand ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder (wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind einzutragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand Kenntnis des Beschlusses erhält.

Nach vorheriger Rücksprache kann ein Recht auf Einsichtnahme gewährt werden. 

 

8. MITGLIEDSCHAFT

 

Über die Aufnahme oder den Auschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

9. AUSSCHEIDEN

 

Jedes Vereinsmitglied kann beim Vorstand seinen Austritt beantragen. Als ausgetreten gilt jedes Mitglied, das seinen Beitrag nicht bezahlt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein Anrecht auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen.

 

10. GESCHÄFTSJAHR

 

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr, beginnend am 1.1.XXXX bis zum 31.12.XXXX.

Die Beiträge werden während des ersten Halbjahres eingezogen. Wer im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied wird, muss einen vollen Jahresbeitrag entrichten.

 

11. VORSTAND

 

Der Vorstand besteht :

1. Aus 8 bestimmenden Vorstandsmitgliedern:

                     

a) Dem Vorsitzenden

b) Dem Schriftführer

c) Dem Kassenwart

d) Dem stellvertretenen Vorsitzenden

e) Dem Wanderwart

f) Dem 2. Wanderwart

g) Dem Naturschutzwart

h) Dem Berichterstatter der Wanderungen

i) Dem Medienwart

 

2. Aus mindestens 1 und höchstens 4 beratenden Vorstandsmitgliedern, Beiräte genannt. Dabei handelt es sich um von den Vereinsmitgliedern zu wählende Vertreter. Die Beiräte haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sitzungen des Vorstandes sind den Vorstandsmitgliedern mindestens eine Woche im Voraus schriftlich mitzuteilen.

 

 

3. Der Vorsitzende leitet die Versammlungen. Bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag.

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten und führt das Protokollbuch; er verschickt die Einladungen zu den Versammlungen und Veranstaltungen und trägt die Tagesordnung nach Rücksprache mit dem Vorstand vor. Zu Beginn jeder Versammlung hat er das Protokoll der letzten Versammlung zu verlesen. Darüber hinaus hat er alljährlich der Generalversammlung einen ausführlichen Jahresbericht vorzulegen.

Der Kassenwart verwaltet die finanziellen Angelegenheiten und sorgt für pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge. Er erstattet dem Vorstand bzw. dem Verein nach jeder Veranstaltung Bericht über die finanzielle Lage. Der Generalversammlung hat er einen ausführlichen Jahreskassenbericht  und einen Haushaltsplan vorzulegen. Ebenfalls hinterlegt er jährlich am Unternehmensgericht die Bilanz , Haushaltsplan sowie gegebenenfalls eine Änderung der Satzung. Auch aktualisiert er jährlich das Ubo Register.

 

12. WAHL DER VORSTANDSMITGLIEDER UND DER BEIRÄTE

 

Jedes Jahr werden mindestens zwei bestimmende Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren neu gewählt, und zwar :

 

-Im ersten Jahr (erstmals 1963) : Der stellv. Vorsitzende und der Berichterstatter der Wanderungen.

-Im zweiten Jahr (erstmals 1964) : Der Schriftführer, der Wanderwart und der Naturschutzwart.

-Im dritten Jahr (erstmals 1965) : Der Vorsitzende, der Kassenwart und der Medienwart.

Das Mandat der wählbaren Beiräte erstreckt sich auf ein Jahr.

Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.

Über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder eines Beirates entscheidet die Generalversammlung.

 

 

13. GENERALVERSAMMLUNG

 

Die jährliche ordentliche Generalversammlung findet in den sechs ersten Monaten des folgenden Jahres statt. Sie wird durch die Presse , per e-mail oder durch Rundschreiben einberufen. Ihr sind unter anderem vorbehalten:

a) Festsetzung der Jahresbeiträge für die verschiedenen Mitgliedergruppen.

b) Wahl oder Abberufung der bestimmenden Vorstandsmitglieder und der wählbaren Beiräte.

c) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresabrechnung und Haushaltsplan.

d) Entlastung des Vorstandes

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Wahl der Kassenrevisoren für 2 Jahre.

 

14. BESCHLÜSSE

 

Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

15. SATZUNGSÄNDERUNGEN & AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

 

Die Satzung kann nur durch Zweidrittelmehrheit einer beschlussfähigen Generalversammlung abgeändert werden. Beschlussfähig wird diese Versammlung erst, wenn zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als zwei Drittel anwesend, so wird frühestens zwei Wochen nach dieser Versammlung eine weitere Generalversammlung einberufen mit Angabe der Tagesordnung. Diese Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Die gleiche Bedingung ist erforderlich für die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer Vereinigung mit gleicher Zielsetzung oder sozialer Zielsetzung zu.

 

16. KASSENFÜHRUNG

 

Der Kassenwart eröffnet ein Konto für den Verein. Die Unterschrift des Kassenwarts allein ist gültig für Ein- und Auszahlungen jeder Art.

Vollmacht hat jedoch auch der Vorsitzende sowie der Schriftführer.

 

17. VERTRETUNG UND HAFTUNG

 

Für alle Handlungen ist der Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich, damit der Verein vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. 

Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen des Vereins durch den Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person im Namen des Vorstandes geführt.

Die Vorstandsmitglieder gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Jeder Mitwanderer ist selbst verantwortlich für Unfälle gleich welcher Art, die vor, während oder nach einer Wanderung passieren. Der Verein, bzw. der Wanderführer, kann für keinen Schaden haftbar gemacht werden.

 

18. UNTERSCHRIFTEN

 

Die Unterschrift des Vorsitzenden, Schriftführers oder Kassierers ist bindend für den Verein. Der Vorstand kann weitere Unterschriftsberechtigte bezeichnen.

 

19. SCHLUSSBESTIMMUNG 

 

Für alles, was in dieser Satzung nicht vorgesehen ist, beruft sich der Verein auf das Gesetz vom 1. Mai 2019.

 

 

Mitglieder des Verwaltungsrates

 

Cormann Ralph: Präsident/Geschäftsführer *13.2.1964 Libermé 7, 4701 Kettenis

Cormann Ralph: Kassenwart/Medienwart *13.2.1964 Libermé 7, 4701 Kettenis

Miessen Erwin: Vize-Vorsitzender *11.8.1950 Gemehret 19, 4701 Kettenis

Ernst Heinz: Naturschutzwart *15.7.1941 Maria-Theresia-Straße 24, 4700 Eupen

Ernst Heinz: Berichterstatter *15.7.1941 Maria-Theresia-Straße 24, 4700 Eupen

Decker Ingrid: Beirat * 3.5.1967 Libermé 7, 4701 Kettenis

Fijalkowski Ria: Beirat * 6.9.1946 Theodor-Moorenstraße 11, 4700 Eupen

Mauel Alfred: Beirat * 11.3.1947 Raaffstraße 3, 4731 Eynatten

Jähnel Ramona: Schriftführerin *15.12.1957 Schönefelderweg 139, 4700 Eupen

 

Eingetreten: Roland Siegers: 2. Wanderwart  * 2.10.1952 Bergscheid 22, 4730 Raeren

Eingetreten: Ernst Heinz: 1. Wanderwart *15.7.1941 Maria-Theresia-Straße 24, 4700 Eupen

 

 

Ralph Cormann: Präsident/Geschäftsführer

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